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1.
Unsere allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für die
gesamte Vertragsabwicklung. Die Übersendung bzw. die Annahme unserer
Rechnungen gilt jedenfalls als Auftragsbestätigung bzw. Annahme der Auf-
tragsbestätigung.
2.
Unsere Angebote und Lieferfristen sind freibleibend und werden erst
mit schriftlicher Auftragsbestätigung rechtswirksam. Mündliche Abreden
werden gleichfalls erst durch schriftliche Bestätigungen rechtsverbindlich.
3.
Lieferungen und Berechnungen erfolgen zu dem jeweils gültigen Preis
lt. aktueller Preisliste. Treten nach Bestellung von uns nicht beeinflussba-
re Preis- oder Lohnerhöhungen bzw. gravierende Änderungen der Herstel-
lungskosten ein, so können unsere Preise ohne vorherige Mitteilung ent-
sprechend geändert werden.
4.
Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, verpackt, ab Lager.
5.
Lieferungen ab netto € 280,-- Österreich bzw. 1500,-- Europa (jeweils
inkl. Buntmetallzuschlag) werden frei Haus geliefert, wobei wir uns die Ver-
sandart vorbehalten. Schreibt der Besteller Transportmittel vor, so sind die
Kosten dafür von ihm zu tragen. Bei Postversand ist die Zustellgebühr vom
Empfänger zu bezahlen.
6.
Abgaben nur in Verpackungseinheiten. Bei kleineren Bestellmengen
verrechnen wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von € 5,-
7.
Bei einem Netto-Bestellwert unter € 150,-- werden € 10,-- Manipulati-
onsgebühr verrechnet.
8.
Die Angabe von Lieferzeiten ist unverbindlich. Verzögerungen durch
Vorlieferanten, höhere Gewalt und Betriebsstörungen können eine Verlän-
gerung von Lieferzeiten bewirken. Bei Verzögerungen können Schadener-
satzansprüche nur insoweit geltend gemacht werden, als sie von uns gegen
den Vorlieferanten durchgesetzt und einbringlich gemacht werden können.
Ansonsten sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Im Falle unvor-
hergesehener Hindernisse wie Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Krieg,
Einfuhrsperren oder ähnlichen Ereignissen sind wir berechtigt, ganz oder
teilweise vom Liefervertrag zurückzutreten, ohne dass dem Besteller des-
halb Schadenersatzansprüche zustehen.
9.
Allfällige Mängel, welcher Art auch immer, müssen innerhalb von 14
Tagen nach Empfang der Ware schriftlich detailliert gerügt werden, an-
derenfalls die Mängel als genehmigt gelten. Unter der Voraussetzung der
rechtzeitigen Mängelrüge kann der Käufer oder Auftraggeber innerhalb von
6 Monaten (Gewährleistungsfrist) Gewährleistungsansprüche geltend ma-
chen. Für Mängel der Ware leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch
Verbesserung oder Austausch. Ist eine Verbesserung nicht möglich oder
tunlich, so kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Preisminde-
rung oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt,
Wandlung des Vertrages verlangen. Voraussetzung für die Rücknahme der
Ware ist, dass von Seiten des Bestellers keine wie immer gearteten Mani-
pulationen oder Verbesserungsversuche daran vorgenommen wurden. Au-
ßerhalb des Anwendungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes beschränkt
sich unsere Haftung aus Schadenersatz auf Vorsatz oder grobe Fahrlässig-
keit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und
Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten oder von
Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Besteller sind ausgeschlossen.
10.
Fix bestellte Ware kann nicht mehr zurückgenommen werden. Außer
gegen Sondervereinbarung, jedoch abzüglich 10% Manipulationsgebühr.
11.
Die Ware bleibt zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Die Be-
fugnis des Kunden diese Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
veräußern oder zu verarbeiten erlischt bei jedem wie immer gearteten
Zahlungsverzug aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden, mit ei-
nem Insolvenzantrag, oder mit der schriftlichen Geltendmachung unseres
Eigentumsvorbehalts. Bei Pfändung oder sonstiger Anspruchnahme der
Ware durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt
hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen. Bei einer Verarbeitung
unserer Ware durch den Kunden oder einen Dritten entsteht Miteigen-
tum an dem Produkt nach dem Verhältnis der Wertanteile. Wird über eine
Ware oder ein Produkt, bei dem unsere Ware verarbeitet wurde verfügt,
insbesondere die Ware oder das Produkt veräußert, so erstreckt sich un-
ser Eigentumsvorbehalt auch auf die hieraus resultierenden Forderungen
des Kunden oder eines Dritten(verlängerter Eigentumsvorbehalt). Diese
Forderungen gelten sofort nach Entstehung als an uns unwiderruflich ab-
getreten. Der Kunde von unserem Vorbehaltseigentum und von der For-
derungsabtretung unverzüglich zu verständigen, und auf unser Verlangen
diese Verständigung nachzuweisen und im Falle eines von uns behaupteten
Eigentumsvorbehalts oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, selbst wenn
er vom Kunden oder wem immer bestritten wird, alle zu seiner Prüfung und
Durchsetzung erforderlichen Information zu geben. Auf unser Verlangen ist
der Kunde auch verpflichtet, bei seinen Forderungen aus der Veräußerung
unserer Waren einen Buchvermerk über die Vorausabtretung zu setzen und
uns die Überprüfung der Setzung des Buchvermerkes zu gestatten. Für alle
Forderungen, die aus einer Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer
Waren oder eines Verarbeitungsproduktes unserer Ware entstehen, gilt
ein absolutes Zessionsverbot als vereinbart. Dieses Zessionsverbot schließt
auch allfällige Wirkungen früherer Zessionen des Kunden auf unseren Ei-
gentumsvorbehalt aus und kann nur mit unserer schriftlichen Zustimmung
aufgehoben werden. Bei Zahlungsverzug sind wir befugtem unsere Ware
und das unter Mitverarbeitung unserer Ware hergestellte Produkt ohne Zu-
lässigkeit eines Besitzstörungseinwandes und unter Ausschluss jedes Scha-
denersatzanspruches auf Kosten des Kunden abzuholen und die Ware oder
das Produkt durch freihändigen Verkauf zu verwerten, wobei der Kunde den
Verkaufserlös bzw. im Falle des Miteigentums einem seiner Wertanteile an
der Sache entsprechenden Betrag abzüglich 20% Wiederverkaufsspesen
gutgeschrieben erhält. Bei Zahlungsverzug aus der Geschäftsverbindung
sind wir berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Kaufvertrag und ohne Her-
ausgabe oder Verrechnung eines bezahlten Teilkaufpreises, die Ware oder
das unter Mitverarbeitung unserer Waren hergestellte Produkt aufgrund
unseres Eigentumsvorbehalts bis zur Beendigung des Zahlungsverzuges zu-
rückzunehmen. Diese, wie alle anderen Bestimmungen unserer Geschäfts-
bedingungen, gelten auch für einen Ausgleichs- oder Masseverwalter des
Kunden. Bei Annahme von Schecks und Wechseln gilt dieser Eigentums-
vorbehalt bis zur erfolgten Einlösung des Schecks bzw. Wechsels, werden
nur zahlungshalber entgegengenommen. Escontspesen gehen zu Lasten des
Empfängers.
12.
Abweichende entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Ge-
schäftsbedingungen des Bestellers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Ver-
tragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich
zugestimmt.
13.
Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung ist 5020 Salzburg. Gerichts-
stand ist 5020 Salzburg. Für alle unsere Geschäftsfälle gilt ausschließlich ös-
terreichisches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine
Anwendung.
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Anhang
attachement
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